SATZUNG

StadtSportVerband

Grevenbroich e.V. 1958

Stand März 2007

 § 1 Name und Sitz

Der StadtSportVerband Grevenbroich 1958 e.V. ( SSV ), ist die Gemeinschaft der Sportvereine in der Stadt Grevenbroich.  

Seine Gründung erfolgte am 23.Juni 1958. Er hat seinen Sitz in Grevenbroich und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Grevenbroich ( VR 317 ) eingetragen.  

Die Farben des SSV sind die Stadtfarben Rot-Weiß.

  

§ 2 Grundsätze der Tätigkeit

(1)         Der SSV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.  

(2)         Der SSV ist selbstständig tätig.  

Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des SSV dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.  

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des SSV fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.  

(3)         Der SSV ist parteipolitisch neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und rassischer Toleranz.  

 

§ 3 Zweck des StadtSportVerbandes

(1)          Zweck des SSV ist es dafür einzutreten, dass allen Einwohnern der Stadt Grevenbroich die Möglichkeit gegeben wird, unter zeitgemäßen Bedingungen Sport zu treiben.  

(2)          Die ihm angeschlossenen Vereine, unter Wahrung ihrer vollen Selbstständigkeit, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und zu beraten.  

(3)          Den Sport in jeder Beziehung zu fordern und die dafür erforderlichen Maßnahmen zu koordinieren unter besonderer Berücksichtigung der immer umfangreicher und gewichtiger werdenden Freizeit.  

(4)          Den Sport in überverbandlichen und überfachlichen Angelegenheiten - auch gegen über Stadt - Kreis - Land und in der Öffentlichkeit - zu vertreten und die damit zusammenhängenden Fragen seiner Mitglieder zu regeln.

§ 4   Aufgaben

Die Aufgaben des SSV erstrecken sich auf die Belange des Sports in der modernen Gesellschaft, insbesondere auf die Bereiche:  

1.                 Sicherung der Zusammenarbeit aller sporttreibender Vereine der

            Stadt Grevenbroich;

             2.        Sport für alle Bürger;

             3.        Sicherung des Breiten- und Leistungssports;

             4.        Durchführung von Stadtmeisterschaften;

             5.        Durchführung der Sportlerehrungen;

             6.-       Durchführung gemeinsamer Werbe- und Sportveranstaltungen;

7.                 Internationale Sportbeziehungen, besonders zu den Partnerstädten

             der Stadt Grevenbroich.  

 

§ 5   Rechtsgrundlagen

(1)                Rechtsgrundlagen des SSV sind die Satzung und die Ordnungen, die er zur Durchführung seiner Aufgaben beschließt. Die Satzung und die Ordnungen dürfen nicht im Widerspruch zur Satzung des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen e.V. stehen.  

(2)               Ordnungen und Ihre Änderungen werden vom erweiterten Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen.  

(3)        Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.  

 

§ 6   Mitgliedschaft

(1)               Mitglied des SSV können alle Sport  vereine der Stadt Grevenbroich werden, die  

a.                 die Gemeinnützigkeit im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung nachweisen;

b.                 einer ordentlichen Mitgliederorganisation des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen angehören;

c.                 als Mitglied mit besonderer Aufgabenstellung alle Vereine, die einer Mitgliedsorganisation mit besonderer Aufgabenstellung des Landes-sportbundes Nordrhein-Westfalen angehören;  

sowie

d.                 als außerordentliche Mitglieder sonstige dem Sport dienende Vereine und Institutionen angehören.  

(2)               Betriebs-, Behörden- und Firmensportvereine oder gleichartige Vereine können nur dann Mitglied werden, wenn die Voraussetzungen des § 6, Abs. 1 Buchstabe a-d, erfüllt sind.

   

§ 7   Aufnahme der Mitgliedschaft

             Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden.  

Über den Antrag entscheidet der erweiterte Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.  

Die Neuaufnahme muss durch die Mitgliederversammlung bestätigt werden.  

            Im Versagensfalle entscheidet das Schiedsgericht mit einfacher Stimmenmehrheit.

 

§ 8   Austritt, Ausschluss und Auflösung

(1)        Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Ende ihrer Mitgliedschaft in der jeweiligen Mitgliederorganisation des LSB NW oder deren Ausscheiden aus dem LSB NW.  

(2)       Durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung.  

a.                 Der Austritt kann jederzeit durch eingeschriebenen Brief erfolgen. Die Beitragspflicht besteht weiter bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres.

b.                 der Ausschluss eines Mitgliedes ist nur durch die Mitgliederversammlung möglich, wenn er:

-                    gegen die Satzung des SSV verstößt, die eine weitere Mitgliedschaft untragbar macht;

-                    die Beschlüsse des SSV nicht befolgt;

-                    den Interessen des SSV zuwiderhandelt;

            -           das Ansehen des SSV schädigt.

 

c.                 der Mitgliedsverein seine Auflösung beschließt;  

d.                 im Falle eines Austritts oder Ausschlusses kann das betreffende Mitglied keine vermögensrechtlichen Ansprüche gegen den SSV geltend machen.  

 

§ 9   Rechte und Pflichten

(1)               Alle Mitglieder haben ein Anrecht auf Beratung, Betreuung, Information, Unterstützung und Werbung im Sinne dieser Satzung und den Ordnungen des Stadtverbandes.  

(2)               Die Mitglieder sind verpflichte, die von der Mitgliederversammlung festgesetzten                        Beiträge fristgemäß zu entrichten.  

(3)               Die Mitglieder verzichten grundsätzlich darauf, bei etwaigen Streitigkeiten untereinander oder mit dem SSV, die mit dieser Satzung zusammenhängen, die ordentliche Gerichte anzurufen.  

            Sie unterwerfen sich in derartigen Fällen dem Spruch des Schiedsgerichtes, dessen             Zusammensetzung und Befugnis in § 15 geregelt sind.  

 

§ 10 Organe

            Die Organe des SSV sind:  

            -           die Mitgliederversammlung  

             -          der geschäftsführende Vorstand  

                        der erweiterte Vorstand  

             -          das Schiedsgericht

§ 11 Mitgliederversammlung

(1)               Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des SSV.  

Ihr obliegt die Beschlussfassung und Kontrolle in allen Angelegenheiten des SSV, so weit die Satzung diese Aufgaben nicht anderen Organen übertragen hat.  

(2)       Die Mitgliederversammlung ist für folgende Aufgabenbereiche zuständig:  

a.                 Bestimmung der sportlichen Richtlinien des SSV

b.                 Entgegennahme von Berichten des Vorstandes, der Kassenprüfer und gegebenenfalls besonderer Beauftragter;

c.                 Entlastung des Vorstandes;

d.                 Beschlussfassung über den Jahresabschluss und die Festlegung des Haushaltsplanes für das neue Geschäftsjahr:

e.                 Festlegung der Mitgliedbeiträge;

f.                   alle zwei Jahre Wahl des Vorstandes, der Kassenprüfer und Wahl von zwei Mitgliedern zum Schiedsgericht

             g.        Änderung der Satzung          

             h.        Bestätigung über die Aufnahme neuer Mitglieder gemäß § 7

             i.          Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 8, Abs.2, Buchstabe b

             j.          Auflösung des SSV  

(3)                   Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus:

             a.        den Vertretern der Mitglieder

             b.        den Mitgliedern des geschäftsführenden und erweiterten Vorstandes

             c.        den Ehrenmitgliedern mit beratender Stimme  

(4)               Die Mitgliederversammlung tritt jedes Jahr im 1. Quartal zur Jahreshauptversammlung zusammen.  

Sie ist vom Vorsitzenden durch schriftliche Einladung und Festlegung der Tagesordnung mindestens 2 ( zwei ) Wochen vor dem Tagungstermin einzuberufen.  

(5)               Anträge zur Mitgliederversammlung müssen schriftlich mit Begründung 1 ( eine ) Woche vor dem Tagungstermin beim Vorsitzenden eingereicht werden.  

(6)       Für die Einhaltung der Fristen und Termine nach Nr. 4 und 5 ist der Tag der Postaufgabe maßgebend.  

(7)        Antragsberechtigt sind:

             a.        die Mitglieder

             b.        der Vorstand;

             c.        das Schiedsgericht  

(8)               Zu Wahlvorschlägen ist jeder Stimmberechtigte in der Mitgliederversammlung berechtigt.  

(9)               Anzahl der Stimmen:

            a.         Jeder Mitgliedsverein hat 1 ( eine ) Grundstimme

b.                 Ordentliche Mitglieder im Sinne des § 6, Abs. 1, Buchstabe a-c haben darüber hinaus ab:

                        300 - 500 Mitglieder                           2 ( zwei ) Stimmen

                        ab 501 - 1.000 Mitglieder                   3 ( drei ) Stimmen

                        bei 1.001 und mehr Mitgliedern         4 ( vier ) Stimmen

 

                    Maßgebend für das Stimmrecht sind die Mitgliederzahlen zum 

                    01. Januar des Vorjahres ( an die Sporthilfe gemeldet )  

            c.         Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes haben je 1 ( eine ) Stimme.  

(10)     Die nach Abs. 3, Buchstabe a teilnehmenden Mitglieder nehmen ihr Stimmrecht durch den vom Mitgliedsverein benannten Vertreter wahr.  

(11)     Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.                                               

            Die ordnungsgemäße Einberufung muss zu Beginn jeweils durch die                                   Mitgliederversammlung festgestellt werden.  

(12)     Die Beschlüsse der Mitgliederbersammlung sind zu protokollieren.  

            Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden ( Versammlungsleiter ) und dem Geschäfts-                      führer zu unterzeichnen.  

§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann aus wichtigem Grund eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.  

Der Vorstand ist verpflichtet eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder einen Antrag hierzu stellt  

            Die Einberufung und Durchführung der außerordentlichen Mitgliederversammlung                         richtet sich nach § 11 mit folgenden Abweichungen:  

a.                 Die Frist für die Einberufung kann im Dringlichkeitsfall bis auf 1 ( eine ) Woche verkürzt werden.                    

b.                 Gegenstand der Tagesordnung ist nur der Grund, der zur Einberufung geführt hat.  

Weitere Tagesordnungspunkte bedürfen zu ihrer Behandlung und Einwilligung einer 2/3-Mehrheit der außerordentlichen Mitgliederversammlung.  

§ 13 Vorstand

(1)               Der Vorstand erfüllt die Aufgaben des SSV im Rahmen und im Sinne der Satzung, der Ordnungen und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.  

            Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend sind.            Vorstandssitzungen werden durch den/die Vorsitzende/n einberufen.  

(2)       Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

            dem 1. Vorsitzenden / der 1. Vorsitzenden

            dem 2. Vorsitzenden / der 2. Vorsitzenden

            dem Geschäftsführer / der Geschäftsführerin

            dem Kassierer / der Kassiererin  

(3)       Der erweiterte Vorstand besteht aus:

            geschäftsführender Vorstand

            Sportwart / -in

            2 Vertretern der Sportjugend

            bis zu 4 Beisitzer / innen

            Ehrenvorsitzende / -r  

(4)       Der Vorstand ist berechtigt, weitere Mitglieder als Fachwart mit beratender Stimme zu benennen.  

(5)        Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind

             -     die / der 1. Vorsitzende

             -     die / der 2. Vorsitzende

             -     der / die Geschäftführer/-in

-           der / die Kassierer/-in  

(6)       Der Verein wird vom geschäftsführenden Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Zur geschäftlichen Vertretung genügt das Zusammenwirken von zweien der genannten Vorstandsmitglieder  

 

§ 14 Ehrenvorsitzender und Ehrenmitglieder

(1)               Persönlichkeiten, die sich um den Sport verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung zum Ehrenvorsitzenden oder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. 

(2)       Der Ehrenvorsitzende gehört dem erweiterten Vorstand mit beratender Stimme an.  

(3)        Die Ehrenmitglieder sind zu den Mitgliederversammlungen einzuladen und haben dort beratende Stimme.  

§ 15 Schiedsgericht

(1)       Das gemäß § 11 zu bildende Schiedsgericht besteht aus:

            -      dem / der 1. Vorsitzenden des Stadtverbandes

            -      2 ( zwei ) von der Mitgliederversammlung gewählten Vertretern.  

(2)               Im Schiedsgericht können nur solche Personen mitwirken, die in keiner Weise an eine am Verfahren beteiligte Partei gebunden sind.  

(3)               Im Verhinderungsfall des/der 1. Vorsitzenden tritt der / die 2. Vorsitzende ein.  

§ 16 Ausschüsse

(1)               Der Vorstand kann für besondere Aufgaben Ausschüsse einsetzen. Der Ausschuss –              Vorsitzende soll Mitglied des Vorstandes sein.  

(2)               Die Beschlüsse der Ausschüsse bedürfen der Entscheidung durch den Vorstand  

(3)       Jugendausschuss

            Die Jugend führt und verwaltet sich selbstständig im Rahmen der ihr zufließenden                         Mittel. Weiteres regelt die Jugendordnung.  

§ 17 Wirtschaftsführung

(1)               Für jedes abgelaufene Geschäftsjahr ist ein Jahresabschluss, für jedes laufende Geschäftsjahr ist ein Haushaltsplan zu erstellen, die vom geschäftsführenden Vorstand der Mitgliederversammlung zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen sind. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.  

(2)               Für die Erfüllung der Aufgaben des SSV werden nach Beschluss der                           Mitgliederversammlung Beiträge von den      Mitgliedern erhoben.  

§ 18 Kassenprüfung

            Die Mitgliederversammlung wählt zur Kassenprüfung 3 ( drei ) Kassenprüfer.    

Eine Wiederwahl ist zulässig, jedoch mit der Maßgabe, dass bei jeder Wahl ein Kassenprüfer ausscheidet.  

Über die Kassenprüfung ist der Mitgliederversammlung jährlich ein schriftlicher Bericht vorzulegen.  

Bei vermuteten oder festgestellten Unregelmäßigkeiten ist der 1. und 2. Vorsitzende unverzüglich zu unterrichten.  

 

§ 19 Abstimmung und Wahlen

(1)       Beschlüsse werden mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.  

        Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und        werden nicht mitgezählt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.  

(2)       Die Abstimmung erfolgt durch Stimmzettel oder durch Handzeichen.  

Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn es von der Stimmenmehrheit der stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer verlangt wird.  

(3)               Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 - Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.  

  Der Beschluss über die Auflösung des SSV bedarf der ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen.  

(4)               Wählbar ist jedes Mitglied eines Vereins, der dem SSV angehört.  

  Ein zur Wahl vorgeschlagener hat der Mitgliederversammlung vor der Wahl seine Bereitschaft zur Amtsübernahme persönlich oder schriftlich zu erklären.  

(5)               Für die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen nach Nr. 1 erforderlich.  

Wird im ersten Wahlgang diese Mehrheit nicht erreicht, entscheidet im zweiten Wahlgang die relative Mehrheit.  

(6)       Die übrigen Vorstandsmitglieder, Kassenprüfer und Mitglieder des Schiedsgerichts werden mit einfacher Mehrheit einzeln gewählt.  

 

§ 20 Auflösung

(1)               Die Auflösung des SSV kann nur durch Beschluss einer Mitgliederversammlung erfolgen, zu der die Einladung spätestens 4 Wochen vor dem Termin der Versammlung ergehen muss. 

            Die Tagesordnung muss den Antrag auf Auflösung mit Begründung enthalten.  

(2)               Das zum Zeitpunkt der Auflösung vorhandene Vermögen ist für gemeinnützige, sportliche Zwecke der Stadt Grevenbroich zu übereignen.  

§ 21 Inkraftteten

Diese Satzung tritt an die Stelle der Satzung vom 26.03.2003, die durch die Mitgliederversammlung vom 27.03.2007 außer Kraft gesetzt wurde.

  

Grevenbroich, den 27.03.2007