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StadtSportVerband
Grevenbroich
e.V. 1958
Stand
März 2007
Der StadtSportVerband Grevenbroich 1958 e.V. (
SSV ), ist die Gemeinschaft der Sportvereine in der
Stadt Grevenbroich.
Seine Gründung erfolgte am 23.Juni 1958. Er
hat seinen Sitz in Grevenbroich und ist in das
Vereinsregister des Amtsgerichtes Grevenbroich ( VR
317 ) eingetragen.
Die
Farben des SSV sind die Stadtfarben Rot-Weiß.
§ 2 Grundsätze der Tätigkeit
(1)
Der SSV verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung.
(2)
Der SSV
ist selbstständig tätig.
Er
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des SSV dürfen nur für satzungsmäßige
Zwecke verwendet werden.
Es
darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken
des SSV fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
(3)
Der SSV ist
parteipolitisch neutral. Er vertritt den Grundsatz
religiöser, weltanschaulicher und rassischer
Toleranz.
§ 3
Zweck des StadtSportVerbandes
(1)
Zweck des SSV ist es dafür einzutreten, dass allen Einwohnern der Stadt Grevenbroich
die Möglichkeit gegeben wird, unter zeitgemäßen
Bedingungen Sport zu treiben.
(2)
Die ihm angeschlossenen Vereine, unter Wahrung ihrer vollen Selbstständigkeit,
bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen
und zu beraten.
(3)
Den Sport in jeder Beziehung zu fordern und die dafür erforderlichen Maßnahmen
zu koordinieren unter besonderer Berücksichtigung
der immer umfangreicher und gewichtiger werdenden
Freizeit.
(4)
Den Sport in überverbandlichen und überfachlichen Angelegenheiten -
auch gegen über Stadt - Kreis - Land und in der Öffentlichkeit
- zu vertreten und die damit zusammenhängenden
Fragen seiner Mitglieder zu regeln.
§ 4 Aufgaben
Die
Aufgaben des SSV erstrecken
sich auf die Belange des Sports in der modernen
Gesellschaft, insbesondere auf die Bereiche:
1.
Sicherung der Zusammenarbeit aller sporttreibender Vereine der
Stadt Grevenbroich;
2.
Sport für alle Bürger;
3.
Sicherung des Breiten- und Leistungssports;
4.
Durchführung von Stadtmeisterschaften;
5.
Durchführung der Sportlerehrungen;
6.-
Durchführung gemeinsamer Werbe- und
Sportveranstaltungen;
7.
Internationale Sportbeziehungen, besonders zu den Partnerstädten
der Stadt Grevenbroich.
§ 5 Rechtsgrundlagen
(1)
Rechtsgrundlagen des SSV sind die Satzung und die Ordnungen, die er zur Durchführung
seiner Aufgaben beschließt. Die Satzung und die
Ordnungen dürfen nicht im Widerspruch zur Satzung
des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen e.V.
stehen.
(2)
Ordnungen und Ihre Änderungen werden vom erweiterten Vorstand mit
einfacher Stimmenmehrheit beschlossen.
(3) Ordnungen sind nicht
Bestandteil der Satzung.
§ 6 Mitgliedschaft
(1)
Mitglied des SSV können alle Sport vereine
der Stadt Grevenbroich werden, die
a.
die Gemeinnützigkeit im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung nachweisen;
b.
einer ordentlichen Mitgliederorganisation des Landessportbundes
Nordrhein-Westfalen angehören;
c.
als Mitglied mit besonderer Aufgabenstellung alle Vereine, die einer
Mitgliedsorganisation mit besonderer
Aufgabenstellung des Landes-sportbundes
Nordrhein-Westfalen angehören;
sowie
d.
als außerordentliche Mitglieder sonstige dem Sport dienende Vereine und
Institutionen angehören.
(2)
Betriebs-, Behörden- und Firmensportvereine oder gleichartige Vereine können
nur dann Mitglied werden, wenn die Voraussetzungen
des § 6, Abs. 1 Buchstabe a-d, erfüllt sind.
§ 7 Aufnahme der
Mitgliedschaft
Die
Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden.
Über
den Antrag entscheidet der erweiterte Vorstand mit
einfacher Stimmenmehrheit.
Die
Neuaufnahme muss durch die Mitgliederversammlung
bestätigt werden.
Im
Versagensfalle entscheidet das Schiedsgericht mit
einfacher Stimmenmehrheit.
§ 8 Austritt,
Ausschluss und Auflösung
(1) Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Ende
ihrer Mitgliedschaft in der jeweiligen
Mitgliederorganisation des LSB NW oder deren
Ausscheiden aus dem LSB NW.
(2) Durch Austritt, Ausschluss oder
Auflösung.
a.
Der Austritt kann jederzeit durch eingeschriebenen Brief erfolgen. Die
Beitragspflicht besteht weiter bis zum Ende des
laufenden Kalenderjahres.
b.
der Ausschluss eines Mitgliedes ist nur durch die Mitgliederversammlung
möglich, wenn er:
-
gegen die Satzung des SSV verstößt, die eine weitere Mitgliedschaft untragbar
macht;
-
die Beschlüsse des SSV nicht befolgt;
-
den Interessen des SSV zuwiderhandelt;
-
das Ansehen des SSV schädigt.
c.
der Mitgliedsverein seine Auflösung beschließt;
d.
im Falle eines Austritts oder Ausschlusses kann das betreffende Mitglied
keine vermögensrechtlichen Ansprüche gegen den SSV
geltend machen.
§ 9 Rechte und
Pflichten
(1)
Alle Mitglieder haben ein Anrecht auf Beratung, Betreuung, Information,
Unterstützung und Werbung im Sinne dieser Satzung
und den Ordnungen des Stadtverbandes.
(2)
Die Mitglieder sind verpflichte, die von der Mitgliederversammlung
festgesetzten
Beiträge fristgemäß zu entrichten.
(3)
Die Mitglieder verzichten grundsätzlich darauf, bei etwaigen
Streitigkeiten untereinander oder mit dem SSV, die
mit dieser Satzung zusammenhängen, die ordentliche
Gerichte anzurufen.
Sie unterwerfen sich in derartigen Fällen
dem Spruch des Schiedsgerichtes, dessen
Zusammensetzung und Befugnis in § 15
geregelt sind.
§ 10
Organe
Die
Organe des SSV sind:
-
die Mitgliederversammlung
-
der geschäftsführende Vorstand
der erweiterte Vorstand
-
das Schiedsgericht
§ 11 Mitgliederversammlung
(1)
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des SSV.
Ihr
obliegt die Beschlussfassung und Kontrolle in allen
Angelegenheiten des SSV, so weit die Satzung diese
Aufgaben nicht anderen Organen übertragen hat.
(2) Die Mitgliederversammlung ist für
folgende Aufgabenbereiche zuständig:
a.
Bestimmung der sportlichen Richtlinien des SSV
b.
Entgegennahme von Berichten des Vorstandes, der Kassenprüfer und
gegebenenfalls besonderer Beauftragter;
c.
Entlastung des Vorstandes;
d.
Beschlussfassung über den Jahresabschluss und die Festlegung des
Haushaltsplanes für das neue Geschäftsjahr:
e.
Festlegung der Mitgliedbeiträge;
f.
alle zwei Jahre Wahl des Vorstandes, der Kassenprüfer und Wahl von zwei
Mitgliedern zum Schiedsgericht
g.
Änderung der Satzung
h.
Bestätigung über die Aufnahme neuer
Mitglieder gemäß § 7
i.
Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 8,
Abs.2, Buchstabe b
j.
Auflösung des SSV
(3)
Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen
aus:
a.
den Vertretern der Mitglieder
b.
den Mitgliedern des geschäftsführenden und
erweiterten Vorstandes
c.
den Ehrenmitgliedern mit beratender Stimme
(4)
Die Mitgliederversammlung tritt jedes Jahr im 1. Quartal zur
Jahreshauptversammlung zusammen.
Sie
ist vom Vorsitzenden durch schriftliche Einladung
und Festlegung der Tagesordnung mindestens 2 ( zwei
) Wochen vor dem Tagungstermin einzuberufen.
(5)
Anträge zur Mitgliederversammlung müssen schriftlich mit Begründung 1
( eine ) Woche vor dem Tagungstermin beim
Vorsitzenden eingereicht werden.
(6) Für die Einhaltung der Fristen
und Termine nach Nr. 4 und 5 ist der Tag der
Postaufgabe maßgebend.
(7) Antragsberechtigt sind:
a.
die Mitglieder
b.
der Vorstand;
c.
das Schiedsgericht
(8)
Zu Wahlvorschlägen ist jeder Stimmberechtigte in der
Mitgliederversammlung berechtigt.
(9)
Anzahl der Stimmen:
a.
Jeder Mitgliedsverein hat 1 ( eine )
Grundstimme
b.
Ordentliche Mitglieder im Sinne des § 6, Abs. 1, Buchstabe a-c haben
darüber hinaus ab:
300 - 500 Mitglieder
2 ( zwei ) Stimmen
ab 501 - 1.000 Mitglieder
3 ( drei ) Stimmen
bei 1.001 und mehr Mitgliedern
4 ( vier ) Stimmen
Maßgebend für das Stimmrecht sind die
Mitgliederzahlen zum
01. Januar
des Vorjahres ( an die Sporthilfe gemeldet )
c.
Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes
haben je 1 ( eine ) Stimme.
(10)
Die nach Abs. 3, Buchstabe a teilnehmenden
Mitglieder nehmen ihr Stimmrecht durch den vom
Mitgliedsverein benannten Vertreter wahr.
(11)
Jede ordnungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl
der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
Die
ordnungsgemäße Einberufung muss zu Beginn jeweils
durch die
Mitgliederversammlung festgestellt werden.
(12) Die Beschlüsse der Mitgliederbersammlung
sind zu protokollieren.
Die
Niederschrift ist vom Vorsitzenden (
Versammlungsleiter ) und dem Geschäfts-
führer zu unterzeichnen.
§ 12 Außerordentliche
Mitgliederversammlung
Der
Vorstand kann aus wichtigem Grund eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen.
Der
Vorstand ist verpflichtet eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn ein
Drittel der Mitglieder einen Antrag hierzu stellt
Die
Einberufung und Durchführung der außerordentlichen
Mitgliederversammlung
richtet sich nach § 11 mit folgenden
Abweichungen:
a.
Die Frist für die Einberufung kann im Dringlichkeitsfall bis auf 1 (
eine ) Woche verkürzt werden.
b.
Gegenstand der Tagesordnung ist nur der Grund, der zur Einberufung geführt
hat.
Weitere
Tagesordnungspunkte bedürfen zu ihrer Behandlung
und Einwilligung einer 2/3-Mehrheit der außerordentlichen
Mitgliederversammlung.
§ 13 Vorstand
(1)
Der Vorstand erfüllt die Aufgaben des SSV im Rahmen und im Sinne der
Satzung, der Ordnungen und der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung.
Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte
der Stimmberechtigten anwesend sind.
Vorstandssitzungen
werden durch den/die Vorsitzende/n einberufen.
(2) Der geschäftsführende Vorstand
besteht aus:
dem
1. Vorsitzenden / der 1. Vorsitzenden
dem
2. Vorsitzenden / der 2. Vorsitzenden
dem
Geschäftsführer / der Geschäftsführerin
dem
Kassierer / der Kassiererin
(3) Der erweiterte Vorstand besteht
aus:
geschäftsführender
Vorstand
Sportwart
/ -in
2
Vertretern der Sportjugend
bis
zu 4 Beisitzer / innen
Ehrenvorsitzende
/ -r
(4)
Der Vorstand ist berechtigt, weitere
Mitglieder als Fachwart mit beratender Stimme zu
benennen.
(5) Vorstand im Sinne des § 26
BGB sind
-
die / der 1. Vorsitzende
-
die / der 2. Vorsitzende
-
der / die Geschäftführer/-in
-
der / die Kassierer/-in
(6)
Der Verein wird vom geschäftsführenden
Vorstand gerichtlich und außergerichtlich
vertreten. Zur geschäftlichen Vertretung genügt
das Zusammenwirken von zweien der genannten
Vorstandsmitglieder
§ 14 Ehrenvorsitzender und
Ehrenmitglieder
(1)
Persönlichkeiten, die sich um den Sport verdient gemacht haben, können
von der Mitgliederversammlung zum Ehrenvorsitzenden
oder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
(2)
Der Ehrenvorsitzende gehört dem erweiterten
Vorstand mit beratender Stimme an.
(3) Die Ehrenmitglieder sind zu den
Mitgliederversammlungen einzuladen und haben dort
beratende Stimme.
§ 15 Schiedsgericht
(1) Das gemäß § 11 zu bildende
Schiedsgericht besteht aus:
-
dem / der 1. Vorsitzenden des Stadtverbandes
-
2 ( zwei ) von der Mitgliederversammlung gewählten
Vertretern.
(2)
Im Schiedsgericht können nur solche Personen mitwirken, die in keiner
Weise an eine am Verfahren beteiligte Partei
gebunden sind.
(3)
Im Verhinderungsfall des/der 1. Vorsitzenden tritt der / die 2.
Vorsitzende ein.
§ 16 Ausschüsse
(1)
Der Vorstand kann für besondere Aufgaben Ausschüsse einsetzen. Der
Ausschuss –
Vorsitzende soll Mitglied des Vorstandes
sein.
(2)
Die Beschlüsse der Ausschüsse bedürfen der Entscheidung durch den
Vorstand
(3) Jugendausschuss
Die
Jugend führt und verwaltet sich selbstständig im
Rahmen der ihr zufließenden
Mittel. Weiteres regelt die Jugendordnung.
§ 17 Wirtschaftsführung
(1)
Für jedes abgelaufene Geschäftsjahr ist ein Jahresabschluss, für
jedes laufende Geschäftsjahr ist ein Haushaltsplan
zu erstellen, die vom geschäftsführenden Vorstand
der Mitgliederversammlung zur Beratung und
Beschlussfassung vorzulegen sind. Geschäftsjahr ist
das Kalenderjahr.
(2)
Für die Erfüllung der Aufgaben des SSV werden nach Beschluss der
Mitgliederversammlung Beiträge von den
Mitgliedern erhoben.
§ 18 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt zur Kassenprüfung
3 ( drei ) Kassenprüfer.
Eine
Wiederwahl ist zulässig, jedoch mit der Maßgabe,
dass bei jeder Wahl ein Kassenprüfer ausscheidet.
Über
die Kassenprüfung ist der Mitgliederversammlung jährlich
ein schriftlicher Bericht vorzulegen.
Bei
vermuteten oder festgestellten Unregelmäßigkeiten
ist der 1. und 2. Vorsitzende unverzüglich zu
unterrichten.
§ 19 Abstimmung und Wahlen
(1)
Beschlüsse werden mit Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als
nicht abgegeben und
werden nicht mitgezählt. Stimmengleichheit
bedeutet Ablehnung.
(2) Die Abstimmung erfolgt durch
Stimmzettel oder durch Handzeichen.
Eine
geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn es von
der Stimmenmehrheit der stimmberechtigten
Versammlungsteilnehmer verlangt wird.
(3)
Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 - Mehrheit der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Der Beschluss über die Auflösung des SSV
bedarf der ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(4)
Wählbar ist jedes Mitglied eines Vereins, der dem SSV angehört.
Ein
zur Wahl vorgeschlagener hat der
Mitgliederversammlung vor der Wahl seine
Bereitschaft zur Amtsübernahme persönlich oder
schriftlich zu erklären.
(5)
Für die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes ist die Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen nach Nr. 1
erforderlich.
Wird
im ersten Wahlgang diese Mehrheit nicht erreicht,
entscheidet im zweiten Wahlgang die relative
Mehrheit.
(6)
Die übrigen Vorstandsmitglieder, Kassenprüfer
und Mitglieder des Schiedsgerichts werden mit
einfacher Mehrheit einzeln gewählt.
§ 20 Auflösung
(1)
Die Auflösung des SSV kann nur durch Beschluss einer
Mitgliederversammlung erfolgen, zu der die Einladung
spätestens 4 Wochen vor dem Termin der Versammlung
ergehen muss.
Die
Tagesordnung muss den Antrag auf Auflösung mit Begründung
enthalten.
(2)
Das zum Zeitpunkt der Auflösung vorhandene Vermögen ist für gemeinnützige,
sportliche Zwecke der Stadt Grevenbroich zu übereignen.
§ 21 Inkraftteten
Diese
Satzung tritt an die Stelle der Satzung vom
26.03.2003, die durch die Mitgliederversammlung vom
27.03.2007 außer Kraft gesetzt wurde.
Grevenbroich, den 27.03.2007
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